AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der BAMA-Baukeramik gmbh
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1. Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) im Bereich Fliesen-, Platten- und Mosaikverlegearbeiten sowie den damit verbundenen Nebenleistungen (Beratung, Materiallieferung, Vorbereitung des Untergrunds). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
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2. Angebot und Vertragsschluss
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2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
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2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Ausführung der Leistung zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
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3. Preise und Zahlungsbedingungen
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3.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
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3.2 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei größeren Projekten behält sich der Auftragnehmer vor, Abschlagszahlungen gemäß dem Baufortschritt zu verlangen.
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3.3 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor.
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4. Ausführung der Arbeiten
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4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur fachgerechten und termingerechten Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik Schweizer Normen.
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4.2 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Untergrund, auf dem die Fliesenarbeiten ausgeführt werden sollen, den technischen Anforderungen entspricht (z.B. trocken, sauber, tragfähig). Für Mängel, die auf unzureichende Vorarbeiten Dritter oder des Auftraggebers zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
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4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer freien Zugang zur Baustelle sowie die Bereitstellung notwendiger Anschlüsse (Strom, Wasser) zu gewährleisten.
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5. Abnahme
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5.1 Die Abnahme der erbrachten Werkleistungen erfolgt nach Fertigstellung. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Arbeiten im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.
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5.2 Eine Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt (z.B. begehen der gefliesten Fläche) oder innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung keine Mängelrüge geltend macht.
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6. Gewährleistung und Mängelhaftung
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6.1 Für die erbrachte Werkleistung leistet der Auftragnehmer Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts, OR in der Schweiz.
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6.2 Offensichtliche Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Abnahme, schriftlich mitgeteilt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden.
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6.3 Bei berechtigten Mangelrügen hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber eine Minderung des Werklohns verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
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7. Eigentumsvorbehalt
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Die gelieferten Waren (Fliesen, Kleber, Fugenmaterial etc.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
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8. Haftung
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8.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.
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8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Fall auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.
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9. Datenschutz
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Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO bzw. DSG). Details hierzu finden Sie in unserer separaten.
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10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
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10.1 Es gilt das Recht der Schweiz.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


